Präventionskonzept gem. § 13 Abs. 4 (Zusammenkünfte), § 6 Abs. 5 (Gastronomie) und § 8 Abs. 5 der COVID-19-Öffnungsverordnung i.d.g.F. (4. Novelle, BGBl. 247/2021) – wirksam ab 10.6.2021

Präventionskonzept gem. § 13 Abs. 4 (Zusammenkünfte), § 6 Abs. 5 (Gastronomie) und § 8 Abs. 5 der COVID-19-Öffnungsverordnung i.d.g.F. (4. Novelle, BGBl. 247/2021) – wirksam ab 10.6.2021

         

Präventionskonzept gem. § 13 Abs. 4 (Zusammenkünfte), § 6 Abs. 5 (Gastronomie) und § 8 Abs. 5der COVID-19-Öffnungsverordnung i.d.g.F. (4. Novelle, BGBl. 247/2021) – wirksam ab 10.6.2021

COVID-19-Beauftragte:

·         Obmann Josef Sailer, Tel. 0676/5007988, Email: sailerjosef@gmx.at

·         Obmannstellvertreter Ing. Andreas Fladerer, Tel. 0676/87187000, Email: andreas.fladerer@haas-fertigbau.at

 

1)      Betreiber

 

Der SV Domaines Kilger Frauental, nachfolgend kurz „Verein“ genannt, ist ein Fußballverein und nimmt mit Nachwuchsmannschaften und der Kampfmannschaft an den Meisterschaften des Steir. Fußballverbandes teil. Für die Abhaltung des gesamten sportlichen Betriebes (Trainingseinheiten, Test- und Pflichtspiele, Turniere, mit Zusehern) steht die Sportstätte in 8523 Frauental, Badstraße 33 a zur Verfügung. Angeschlossen ist ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Kantine“ (BH Deutschlandsberg, 31.10.1995, GZ: 4.0-644/95).

2)      Beschreibung der Teilnehmerzahlen

 

Während bei den Trainings der KM und Nachwuchsmannschaften, ausgenommen die Spieler, Betreuer und für die Abwicklung notwendigen Funktionäre, die Besucheranzahl von 16 nicht überschritten wird, beträgt die Besucheranzahl bei den Testspielen der KM nach den Erfahrungen ca. 50 bis 150 und bei Meisterschaftsspielen der KM ca. 300. Besucherzahl bei Nachwuchsspielen ca. 80. In diesen Zahlen sind die Spieler, Betreuer und für die Abwicklung notwendigen Funktionäre nicht eingerechnet.  

3)      Erfordernisse Präventionskonzept – behördliche Anzeige/Bewilligung

 

Durch die Überschreitung der Anzahl bei den Spielen/Zusammenkünften von 50 besteht gem. § 13 Abs. 4 der ÖV (Zusammenkünfte) das Erfordernis zur Erstellung und Umsetzung eines Präventionskonzeptes sowie Bestellung von COVID-19-Beauftragten.

Da bei den Spielen/Zusammenkünften auch eine Verabreichung von Speisen und ein Ausschank von Getränken erfolgt, ist gem. § 6 Abs. 5 ÖV (Gastronomie) ebenfalls ein Präventionskonzept (Bestellung COVID-19-Beauftragten) auszuarbeiten und umzusetzen.

Dieses Erfordernis bezieht sich auch auf den Betrieb von nicht öffentlichen Sportstätten gem. § 8 Abs. 5 ÖV.

§ 13 Abs. 2 und 3: Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern sind zulässig. Wenn mehr als 16 Personen teilnehmen, ist spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen BH eine Anzeige mit diversen Angaben vorzunehmen. Dies betrifft auch Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen bis 50 Teilnehmer. Bei einer Zusammenkunft mit mehr als 50 bis max. 3000 Teilnehmern auf zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien ist eine Bewilligung der BH einzuholen. Ebenfalls mit div. Angaben und der Vorlage eines Präventionskonzeptes. Ansuchen mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens 3 Wochen vor der Zusammenkunft.

4)      Information-/Aufklärungspflicht/Schulung

 

Alle Spieler bzw. gesetzl. Vertreter, Trainer, Betreuer, Vereinspersonal werden über die Inhalte dieses Konzeptes aufgeklärt, speziell:

-          Verhaltensregeln auf und abseits des Spielfeldes

-          In hygienischer Hinsicht

-          Regeln zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

-          Empfehlungen für privaten Bereich

-          Schulung in Bezug auf Hygienemaßnahmen

-          Schulung in Bezug auf Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests

 

Zusammenkünfte

5)      Zugang - Sitzplätze

 

Es bestehen die Zugänge A und B. Der Zugang A befindet sich beim Sporthausgebäude. Der Zugang B rund 50 m davon entfernt in nordöstlicher Richtung, Gamsbachsiedlung. Im Bereich A (Tribüne und südlich anschließender Damm) sind 210 und im Bereich B (hinter der obersten Bande beim Nord-Tor 90 gekennzeichnete und zugewiesene Sitzplätze eingerichtet. Die Gesamtpersonenkapazität beträgt 700 (500 Sitzplätze möglich, 200 Stehplätze).

6)      Zugewiesene, gekennzeichnete Sitzplätze

 

Als Sitzflächen dienen im Bereich A Kunststoffschalensitze, gekennzeichnete/markierte Bierbänke und Biertische. Im Bereich B gekennzeichnete/markierte Bierbänke, Biertische und Kunststoffsessel. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, wird ein Abstand von mind. 1 Meter eingehalten. Ausnahme: In den Bereichen, wo eine Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, wird Vorsorge getroffen, dass zumindest ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freigehalten wird.

7)      Zutrittserfordernisse, Bewegungsströme, Entzerrungsmaßnahmen, Regulierung Anzahl der Personen

 

Im Zugangsbereich erfolgt durch Organe des Vereines die Kontrolle des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 1 Abs. 2 ÖV, mit dem Hinweis, dass dieser Nachweis für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten ist. Keine Nachweisverpflichtung für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Die Erhebung von Kontaktdaten gem. § 17 ÖV erfolgt beim Zutritt, unmittelbar nach der „Drei G-Prüfung“ durch Eintragung auf vorbereiteten Listen. Die Kontaktdaten werden mindestens 28 Tage aufbewahrt.

Die Teilnehmer/Besucher gelangen im Bereich A über den Hauptzugang (1m Abstand Bodenmarkierungen) zur Tribünenanlage bzw. zum unter 4) genannten Damm und somit zu den markierten Sitzplätzen. Die Zuweisungen erfolgen durch die Ordner, welche über einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen und mit einer Warnweste ausgestattet sind. 

In den Bereich B gelangen die Besucher über einen bestehenden Zugang an der Gamsbachsiedlung (1m Abstand) und somit zu den markierten Sitzplätzen. Zuweisungen ebenfalls durch Ordner, wie oben.

Wenn die max. Teilnehmerzahl in den einzelnen Bereichen erreicht ist, erfolgt die Verständigung der im Bereich des Zutritts befindlichen Kontrollorgane bzw. Kassiere durch die Ordner.

Alle Teilnehmer müssen ab dem Betreten, bis zum Verlassen der Sportstätte auf den Mindestabstand achten; es wird auf Vermeidung von größeren Menschenansammlungen geachtet. Beim Eingangs- und an mehreren Stellen im Aufenthaltsbereich wird sichergestellt, dass alle Personen über die allgemeinen Verhaltensregeln informiert werden.

Die Zuschauer haben sich schnellstmöglich und auf direktem Weg zu ihren Plätzen zu bewegen.

Nach dem Ende der Veranstaltung wird beim Abstrom der Besucher auf die Einhaltung des Mindestabstandes. Die Kontrolle und gegebenenfalls Anweisung zur Einhaltung der Maßnahmen erfolgt durch das Ordnerpersonal.

Im Zuschauerbereich A werden mind. 7 und im B mind. 3 Ordner eingesetzt.

Die Mannschaften mit Betreuerteam und die Schiedsrichter gelangen über ein Leitsystem von den Parkplätzen aus über das während des Spieles versperrten Tores nordwestlich des Sporthauses in die Kabinen. Näheres zum Trainings- und Spielbetrieb „Sportstätten“ gem. § 8 Abs. 5 ÖV unter Punkt 14. dieses Konzeptes.

8)      Desinfektionseinrichtungen

 

Im Zuschauerbereich A sind 2 Händedesinfektionseinrichtungen bereitgestellt. 1 Händedesinfektion im Bereich B, unmittelbar nach dem Zugang.

Weitere Desinfektionseinrichtungen in den Spielerkabinen und in der Schiedsrichterkabine

9)      Hygiene und Reinigungsplan

 

§  Unvermeidbar mit den Händen zu berührende Gegenstände und Kontaktflächen (Türklinken, usw.) werden vor und nach jeder Veranstaltung desinfiziert.

§  Türen werden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten offengehalten.

§  WC-Anlagen und Dusch- und Waschräume werden nach jedem Gebrauch desinfiziert.

§  Mindestens einmal pro Woche erfolgt eine Grundreinigung der Gemeinschaftsräume/Umkleidekabinen.

 

10)  Nutzung sanitärer Einrichtungen

 

Zur Minimierung des Infektionsrisikos wird Hygieneplan und Reinigungskonzept für Sanitärräume erstellt. Zusätzlich Verwendung von geeigneten Hygiene- und Reinigungsmitteln. Verhinderung von Wartezeiten. Mindestabstand von 1 m im Zugangsbereich, u.a. durch Einbahnsystem. Hinweis auf die Hygieneauflagen durch Aushänge und Nutzung von Desinfektionseinrichtungen. Ausreichende Bereitstellung von Seife und Desinfektionsmittel. Handtrocknung durch Einmalhandtücher.

 

 

 

11)   Informationen an Teilnehmer/Besucher

 

Die Besucher werden durch Plakate, Markierungen und laufende Tondurchsagen auf die Einhaltung der präventiven Maßnahmen – Händehygiene (desinfizieren, waschen), Mindestabstand – hingewiesen.

Der Ordnerdienst kontrolliert die Einhaltung und ist angewiesen, erforderlichenfalls, freundlich aber bestimmt die Befolgung der gesetzlichen Vorgaben zu fordern.

12) Parkplätze

Vor dem Sporthaus befinden sich ein Bus-Parkplatz, 2 PKW-Parkplätze für die Schiedsrichter sowie ein Platz für ein Rettungsfahrzeug. Für die Besucher stehen ebenfalls Parkflächen für zwei- und einspurige Fahrzeuge zur Verfügung – im Umgebungsbereich der Sportanlage und am ca. 100 m entfernten Parkplatz der Freibadanlage. Ein mit Warnweste ausgestatteter Lotse nimmt die Parkplatzeinweisungen vor.

13) Gastgewerbe

Es besteht vor Ort ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Kantine“ (siehe Pkt. 1.) Bei der Betriebsführung – Ausgabe von Speisen und Getränken – werden die in § 6, i.V. mit § 13 Abs. 3 Z 4 ÖV enthaltenen Bestimmungen eingehalten, wie folgt: 

·         Die Ausgabe von Speisen und Getränken erfolgt in SB über einen Imbissstand im Tribünenbereich ins Freie.

·         Betrieb nur Outdoor mit max. 16 Personen pro Tisch zuzüglich der minderj. Kinder oder mehrere Personen aus dem gemeinsamen Haushalt.

·         Zwischen Ausgabepersonal und Konsumenten ist als Hygienemaßnahme zur Minimierung des Infektionsrisikos eine Glaswand angebracht.

·         Das Ausgabepersonal ist verpflichtet, eine eng anliegende, Mund und Nase abdeckende Maske zu tragen und vor Betriebsbeginn einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen.

·         Öffnungszeit: Bei den Zusammenkünften/Spielen/Turnieren, jedenfalls nur zwischen 5 und 23 h.

·         Es wird darauf geachtet, dass die Konsumation von Speisen Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle und nur im Sitzen an bereit gestellten Verabreichungsplätzen bzw. gekennzeichneten, zugewiesenen Sitzplätzen erfolgt. Ausnahmen: Da es sich um Imbiss- und Gastronomiestände handelt, dürfen Speisen und Getränke gem. § 6 Abs. 4 Z 3 ÖV auch im Stehen an den Verabreichungsplätzen konsumiert werden.

·         Zur Sicherung der Einhaltung des Mindestabstandes von 1 m zwischen den Besuchergruppen werden bei den Verabreichungsplätzen die entsprechenden infrastrukturellen Vorkehrungen getroffen. Abstände der Tische/Bänke, Markierungen.

·         Die Kontrolle des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr erfolgt bereits beim Zugang zur Sportstätte (siehe Punkt 6).

·         Die Erhebung von Kontaktdaten gem. § 17 wird bereits beim Zutritt auf die Sportanlage vorgenommen (siehe Pkt. 7).

 

14) Sportstätte – Trainings- und Spielbetrieb – Verhaltensregeln, Hygiene

Es handelt sich um den Betrieb einer nicht öffentlichen Sportstätte (2 Fußballfelder, Kabinen, Sanitäranlagen), die nur in der Zeit zwischen 5 und 24 h betreten bzw. betrieben werden darf.

·         Alle Spieler, Trainer, Betreuer und die Schiedsrichter müssen in Innenräumen (Sporthaus) eine FFP2-Maske tragen. Ausnahme: In Feuchträumen.

·         Alle oben genannten Teilnehmer haben beim Zutritt einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen bzw. die Spieler, Trainer und Betreuer des eigenen Vereines in einem Datenblatt die Art des Nachweises und dessen Ausstellungsdatum einzutragen. Bestätigung mit Datum und Unterschrift.

·         Spieler, Trainer, Betreuer des Gastvereines werden rechtzeitig vor dem Spieltermin informiert, dass beim Zutritt eine Bestätigung vorzulegen ist, aus der hervorgeht, dass alle Teilnehmer des Gastvereines, wie oben, über einen negativen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen und diesen für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten haben. Von den Schiedsrichtern wird seitens des Vereines ebenso ein solcher Nachweis verlangt.

·         Die Kontaktdaten der Spieler und Betreuer sind auf den elektronischen Online-Spielberichten verzeichnet und somit leicht nachzuverfolgen.

·         Alle Akteure haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens 1m einzuhalten. Ausnahme: Training und Spiel mit Körperkontakt, bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

·         Je Mannschaft werden pro Training oder Spiel 2 Kabinen (je mind. 25 m2) und eine Sanitärgruppe zur Verfügung gestellt. Max. 10 Personen je Kabine. 

·         Bei geschlossenen Räumen ist auf eine gute Durchlüftung zu achten. Türen sollten möglichst offenbleiben, damit keine Türgriffe benutzt werden müssen.

·         Unvermeidbar mit den Händen zu berührende Gegenstände und Kontaktflächen (Türklinken, usw.) werden zumindest einmal täglich desinfiziert.

·         WC-Anlagen und Dusch- und Waschräume werden nach jedem Gebrauch desinfiziert.

·         Eine Grundreinigung der Gemeinschaftsräume/Umkleidekabinen erfolgt einmal pro Woche.

 

Weitere Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer

·         Die zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene sind beim Betreten und Verlassen zu nutzen. Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.

·         Die Benutzung von und der Aufenthalt in Gemeinschaftsräumen/Umkleidekabinen/Waschräumen/WC-Anlagen ist so zu gestalten bzw. zeitlich so zu staffeln, dass der Mindestabstand von 1 m gewahrt werden kann. Die Benutzung ist zeitlich auf ein unbedingt erforderliches Mindestmaß zu beschränken – max. 10 Minuten Aufenthaltsdauer. Kein „Zusammensitzen“ in der Kabine.

·         Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren vor und nach dem Training/Spiel. Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte spucken und Nase putzen auf dem Spielfeld vermieden werden.

·         Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (z.B. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.  

·         Außerhalb des Trainings bzw. Spiels ist, wie schon oben erläutert, zu nicht im selben Haushalt lebenden Personen weiterhin ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten.

·         Bei Behandlungen oder Erste-Hilfe-Maßnahmen, bei denen der Mindestabstand von 1m nicht eingehalten werden kann, ist sowohl vom Masseur (bzw. Betreuer) als auch vom Spieler eine FFP2-Maske zu tragen (ausgenommen, wenn dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist; z.B. Erste-Hilfe-Maßnahmen während eines Trainings oder Spiels). Zudem ist das Massagebett zwischen den Behandlungen mehrerer Spieler jedes Mal zu desinfizieren. Der Masseur (bzw. Betreuer) hat zwischen den Behandlungen für entsprechende Handhygiene zu sorgen.  

 

·         Für Spiele gelten folgende zusätzliche Verhaltensregeln:

ü  Auf einen Handschlag der beiden Teams vor und nach dem Spiel ist zu verzichten; 

ü  Ein gemeinsamer Torjubel und ähnliche Jubelszenen in der Gruppe während eines Spiels sind zu unterlassen; 

ü  Ersatzspieler sollen auf der Ersatzbank einen Mindestabstand von 1 m zueinander einhalten, sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.

 

15) Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffenen Personen keine Teilnahme an der Zusammenkunft vor Ort gestattet. Die betroffene Person muss

·         die Sportstätte umgehend verlassen,

·         die zuständige Gesundheitsbehörde informieren (Gesundheitshotline 1450),

·         deren Anweisungen strikt befolgen und

·         der Vereinsführung bzw. dem Trainer von diesen Anweisungen berichten.

 

Tritt ein Verdachtsfall außerhalb der Zusammenkunft auf, ist die Gesundheitsbehörde zu informieren. Ist ein bestätigter Fall im Zusammenhang mit einer Zusammenkunft vor Ort aufgetreten, ist die Gesundheitsbehörde ebenfalls unverzüglich zu informieren.

16) Evaluierung

Die COVID-19-Beauftragten sind verpflichtet, dieses Präventionskonzept künftig an allfällige gesetzliche Neuregelungen anzupassen und für die Umsetzung zu sorgen.

17) Veröffentlichung, Verwahrung

 

Dieses Präventionskonzept wird über die Vereinshomepage, Facebook veröffentlicht. Die Vereinsfunktionäre, Spieler, Trainer, Ordner, das Gastronomie- und Reinigungspersonal, der Platzwart werden in die Bestimmungen dieses Konzeptes eingewiesen und um deren Einhaltung angehalten. Die Verwahrung des Konzeptes erfolgt im Vereinsbüros.

 

Frauental, 10.6.2021

 

Die COVID-19-Beauftragten:

 

Obmann Josef Sailer eh.                                              Obmannstellv. Ing. Andreas Fladerer eh.

 

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